a)Lebensversicherung - auf die mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertr„ge, sowie auf Gewinnanteile und Zahlung des Rckkaufwertes. - auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. zur Bestimmung einer anderen Person als der vom Schuldner vorgesehenen. - auf das Recht zur Kndigung des Lebensversicherungsvertrages. - auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine pr„mienfreie Versicherung. - auf das Recht zur Aush„ndigung der Versicherungspolice Der Schuldner hat die Versicherungspolice und die letzte Pr„mienquittung - zu H„nden des Gerichtsvollziehers als Sequester - herauszugeben. b) Haftpflichtversicherungen - Auf Erstattung jeglicher Art von Guthaben/Restguthaben aus den Versicherungsvertr„gen - Auf Auszahlung von Schadensfreiheits- und sonstigen Beitragsrckerstattungen - Auf Auszahlung von Entsch„digungen fr das versicherte Risiko, insbesondere Schadensregulierungszahlungen aus Vollkaskoversicherungen, Hausratsversicherungen, Krankenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherungen, Reisegep„ckversicherungen, Reisercktrittskostenversicherungen sowie allen anderen zugunsten der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin bestehenden Versicherungen. c) sonstige von der Drittschuldnerin an die Schuldnerin zu erbringende Zahlungen: - auf Auszahlung von Lebensversicherungen, soweit die Drittschuldnerin die begnstigte eines Dritten Versicherungsnehmers ist und Ihr ein eigener Anspruch gegen den Drittschuldner zusteht (echter Vertrag zugunsten Dritter). - Auf Auszahlung von Haftpflichtentsch„digungen/Schadensersatz, soweit die Schuldnerin Ansprche gegen den Drittschuldner aus Verkehrsunf„llen oder sonstigen Haftpflichtf„llen hat.