Werbungskosten (Anlage N Seite 2) --------------------------------- Werbungskosten sind beruflich veranlaßte Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Zur Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden sie vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Da ein Pauschbetrag von 2000 DM gilt, wirken sie sich nur dann tatsächlich aus, wenn sie diesen übersteigen. Dabei ist hilfreich, daß die Anerkennung einer beruflichen Aufwendung unabhängig von deren Höhe ist; ob diese angemessen und notwendig ist, bleibt also Ihnen überlassen. Sofern unten nicht anders dargestellt, werden berufliche Kosten bis 1000 DM bei Einzelaufstellung ohne Beifügung von Belegen anerkannt. Der abziehbare Betrag für *Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird je nach Verkehrsmittel durch Pauschalbeträge pro Entfernungskilometer berechnet, die sich nach dem verwendeten Fahrzeug richten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihr eigenes Fahrzeug, das eines Bekannten oder ein geleastes Fahrzeug verwenden. Mit den Pauschalbeträgen sollen alle Kosten abgegolten sein, darüberhinaus können Sie jedoch noch in den Zeilen 47 bis 50 ansetzen: - Schadensbeseitigungskosten, wenn Ihr abgestelltes Auto während der Arbeitszeit beschädigt worden ist - Diebstahlkosten, wenn Ihr abgestelltes Auto während der Arbeitszeit oder (wenn ausschließlich beruflich genutzt) vor dem Haus gestohlen wurde - Unfallkosten, wenn Ihr Auto auf der Fahrt zwischen Wohnung(!) und Arbeitsstätte, zum Mittagsessen, zum Betanken oder zum Abholen eines Mitfahrers oder des Ehegatten von der Arbeit beschädigt wurde - Schadensersatzleistungen, wenn Sie auf die eigene Haftpflicht verzichten Die *Benutzungstage (Zeile 39 bis 41) richten sich nach den Wochenarbeitstagen: Bei einer Fünftagewoche sind 230 Tage, bei einer Fünf- bis Sechstagewoche 260 und bei einer Sechstagewoche 285 Tage üblich. Hier sind natürlich noch die Krankheitstage (Zeile 38) abzuziehen. Übersteigen Ihre Benutzungstage diese Richtwerte, müssen diese (z.B. vom Arbeitgeber) belegt werden. Bitte geben Sie nur die einfache *Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte an. Hier ist die günstigste (und in der Regel kürzeste Verbindung) maßgebend. Bei einer Behinderung über 70% (bei Gehbehinderung über 50%) steht Ihnen eine *erhöhte Kilometerpauschale zu (Kreuz in Zeile 38 machen). Alternativ können Sie dann durch Einzelnachweis auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Wenn Sie mit *öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können Sie die Kosten in voller Höhe in Zeile 42 ansetzen. Allerdings müssen Sie nachweisen, daß Sie nicht ein Kollege in seinem Auto zur Arbeit gefahren hat. Vergessen Sie nicht, einen etwaigen *Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers in Zeile 43 (Lohnsteuerkarte Zeile 26) anzugeben. Als *weitere Werbungskosten können Sie u.a. ansetzen: 1. Beiträge zu *Berufsverbänden (Zeile 44) Sie werden bis 30 DM bei Einzelnachweis ohne Belege anerkannt. 2. Aufwendungen für *Arbeitsmittel (Zeilen 45 und 46), z.B. - Aktentasche - Computer, Schreibmaschine, Diktiergerät - Berufskleidung - Sportausrüstung bei ausschließlich beruflicher Nutzung - Musikinstrunente bei Berufsmusikern - Fachbücher- und zeitschriften - Bücherregal - Wachhund bei z.B. Wachmann, Hausmeister, Forstbediensteter Berufskleidung, Werkzeug und Fachliteratur wird bis 200 DM bei Einzelaufstellung ohne Belege anerkannt. Bei Schmutzberufen gilt für Berufskleidung eine Grenze von 240 DM. Schreibmaschinen und Aktentaschen müssen erst ab 300 DM nachgewiesen werden. 3. Telefonkosten bei bestimmten Berufsgruppen Es gelten als Pauschalen: - 20% der Monatsgebühren bis 130 DM - 40% der Monatsgebühren über 130 DM - 100% der Monatsgebühren über 230 DM Telefonkosten werden bis 150 DM bei Einzelaufstellung ohne Belege anerkannt. 4. Reisekosten bei Dienstreisen und -gängen Es gelten Kilometer-Pauschalen von - 0,52 DM für Pkw's - 0,23 DM für Motorräder und Motorroller - 0,14 DM für Moped's und Mofa's - 0,07 DM für Fahrräder Als Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen: ----------------+--------------+----------------------------- Abwesenheit von | Höchstbetrag |Pauschbetrag für .. Whg. und Betrieb| bei Nachweis¹|eintägige | mehrtägige Reisen ----------------+--------------+----------+------------------ bis 6 Std. | 19 DM | - | - 6 bis 8 Std. | 19 DM | 10 DM | 13 DM 8 bis 10 Std. | 32 DM | 17 DM | 23 DM 10 bis 12 Std. | 51 DM | 28 DM | 36 DM mehr als 12 Std.| 64 DM | 35 DM | 46 DM ----------------+--------------+----------+------------------ ¹vom nachgewiesenen Betrag 20% Haushaltsersparnis abziehen! Bei Dienstgängen gelten generell Maximalbeträge von 19 DM und ein Pauschbetrag von 8 DM bei Abwesenheit über 6 Stunden. 5. Fortbildungskosten Sie sind unbegrenzt abziehbar. 6. Aufwendungen für die Einrichtung eines Arbeitszimmers Legen Sie eine detailierte Aufstellung mit Kosten für die Einrichtung, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel und Miet- und Nebenkostenanteil vor. Vergessen Sie nicht, sich vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen, daß dieser das Arbeitszimmer befürwortet und für erforderlich hält. 7. Aufwendungen für einen berufsbedingten Umzug Bei Aufnahme einer Tätigkeit, Wechsel des Arbeitsplatzes und Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Verkürzung des Anreisewegs). Als Umzugskosten können zunächst angesetzt werden: - Kosten der Beförderung (Spediteur) - Reisekosten, Übernachtungskosten außerhalb der neuen Wohnung - Mietkosten für die nebenher laufende alte Wohnung (6 Monate) - Maklerprovisionen und -gebühren - Nachhilfeunterricht für Kinder Zusätzlich können sonstige Umzugsauslagen geltend gemacht werden. Erbringen Sie Einzelnachweise oder wählen Sie eine Pauschvergütung: Zahl der Kinder 0 1 2 3 ---------------------------------------------------------- Alleinstehende 835,- 1203,- 1571,- 1939,- Verheiratete 1670,- 2038,- 2406,- 2774,- 8. Beiträge für beruflich bedingte Versicherungen 9. Beruflich bedingte Prozeßkosten und Schadensersatzleistungen 10. Bewirtungskosten Nachweise über z.B. Restaurantrechnungen, eine Liste der Teilnehmer und Angaben zum Anlaß. Bedenken Sie, daß Beträge über 800 DM abgeschrieben, d.h. auf die Dauer der Nutzung verteilt werden müssen. So gelten z.B. für die meisten Elektrogeräte wie Diktiergeräte und Drucker 5 Jahre Nutzungsdauer (PC's 3 Jahre), für Büromöbel 10 Jahre und für Pkw's 4-8 Jahre. Haben Sie das Gerät im ersten Halbjahr angeschafft, so können Sie die volle Jahres-Abschreibung ansetzen, sonst nur die Hälfte. Der Mehraufwand für *Verpflegung bei Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit (Zeilen 51 bis 54) wird in der Regel pauschal berechnet. Vergessen Sie nicht, den vom Arbeitgeber ersetzten Anteil der Lohnsteuerkarte (Zeile 22) anzugeben. Mehraufwendungen für *doppelte Haushaltsführung (Zeilen 55 bis 62) werden ebenfalls pauschal berechnet. Auch hier sind etwaige Vorausleistungen des Arbeitgebers (Zeile 23 der Lohnsteuerkarte) anzugeben.